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BGB § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

BGB § 329 Auslegungsregel bei Erfüllungsübernahme

[ Auszug: Verpflichtet sich in einem Vertrag der eine Teil zur Befriedigung eines Gläubigers des anderen Teils, ohne die Schuld zu übernehmen, so ist im Zweifel nicht a ... ]